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6. FÜR DAS ALTER VORSORGE TREFFEN
Patientenverfügung regelmäßig (etwa alle zwei Jahre) zu
überprüfen, um zu kontrollieren, ob der Inhalt noch den
aktuellen Wünschen und Vorstellungen entspricht. Dieses
wird mit einer erneuten Unterschrift bestätigt. Nur so weiß
der behandelnde Arzt im Notfall, dass er den aktuellen
Patientenwillen vorliegen hat.
Hinweis: Achten Sie darauf, dass im Ernstfall Ihre Patientenverfügung,
aber auch Ihre Vorsorgevollmacht, möglichst
im Original, auffindbar ist. Ausführliche Informationen
erhalten Sie bei Rechtsanwälten und Notaren, sowie
bei den Hospiz-Initiativen (siehe Seite 96).
6.2.3 GESUNDHEITSVOLLMACHT
Das Grundgesetz garantiert jedem Volljährigen das volle
Selbstbestimmungsrecht. Sie können also im Rahmen
bestehender Gesetze über alle Sie betreffenden Angelegenheiten
selbst entscheiden und selbst bestimmen.
Sollten Sie aus persönlichen Gründen keine Bereitschaft
haben, eine Vorsorgevollmacht (s.o.) zu erteilen, bietet
Ihnen die Gesundheitsvollmacht die Möglichkeit, in Ihren
Gesundheitsangelegenheiten diesen Teilbereich verbindlich
zu regeln.
Mit einer Gesundheitsvollmacht bevollmächtigt eine Person
(Vollmachtgeber) eine andere Person (Vollmachtnehmer/
Bevollmächtigter), im Fall einer bestimmten gesundheitlichen
Notsituation Aufgaben aus dem Bereich der
Gesundheitsfürsorge für den Vollmachtgeber zu erledigen.
Dies setzt ein unbedingtes und uneingeschränktes
persönliches Vertrauen voraus, da der Bevollmächtigte an
Stelle des nicht mehr einwilligungs- bzw. entscheidungsfähigen
Vollmachtgebers entscheidet. Der Bevollmächtigte
erhält durch diese Vollmacht die Vertretungsmacht,
Ihren Willen u. a. bei behandelnden Ärzten, pflegenden
Angehörigen, sozialen Dienstleistern der ambulanten bzw.
stationären Pflege, Ihrer Kranken- und Pflegekasse sowie
ggf. Ihrer Beihilfe- bzw. sonstigen Versorgungsstelle Beachtung
zu verschaffen und Regelungen zu Ihrem Wohl
und nach Ihren Wünschen zu vereinbaren bzw. durchzusetzen.
Der Bevollmächtigte entscheidet also in Gesundheitsfragen,
wenn es hart auf hart kommt. Er erhält Einblick
in Krankenakten und Pflegedokumentationen. Bei
Operationen kann er einwilligen oder darf sie ablehnen
und Alternativen prüfen. Ihre Vertrauensperson ist somit
Ihr Sprachrohr, das mit dem Arzt oder einem anderen
Dienstleister Ihre gesundheitliche Situation bespricht und
auch für Sie entscheidet.
Eine solche Vollmacht ist nicht nur im Falle altersbedingter
Betreuung sinnvoll, sondern auch bei jungen Menschen,
die beispielsweise durch einen Unfall in eine Lebenssituation
geraten können, in der sie entscheidungsunfähig
sind.
Um eine Gesundheitsvollmacht rechtswirksam zu erteilen,
muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein – d. h.
die Tragweite der Entscheidung erfassen können; natürlich
muss der Bevollmächtigte (Vollmachtnehmer) ebenfalls
geschäftsfähig sein. Der Bevollmächtigte wird nur
von Ihnen kontrolliert. Die Betreuungsstelle der Stadt
Bielefeld hält einen entsprechenden Mustervordruck zur
Verfügung.
6.3 VORSORGE FÜR DEN
TODESFALL TREFFEN
Wer sein Vermögen nach seinem Tod bestimmten Personen
oder Institutionen vermachen will, muss ein Testament
verfassen. Ansonsten wird der Nachlass gemäß
der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Da es sich beim Erbrecht
um eine komplizierte Angelegenheit handelt, ist es
sinnvoll, sich Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu
holen. Dieser kann auch aufzeigen, wie die gesetzliche
Erbfolge im Fall des Ratsuchenden aussieht.