4. PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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derung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung
gepflegt wurde. Der Betrag von 1612 Euro jährlich
kann unterschiedlich eingesetzt werden:
■ für die Betreuung durch eine private Pflegeperson (z. B.
eine Nachbarin)
■ für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst
■ für die Betreuung in einer Tagespflege
■ für den vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung
oder einer ambulant betreuten
Wohngruppe
Wichtig: Der Betrag von 1612 Euro kann durch noch nicht
in Anspruch genommene Mittel aus der Kurzzeitpflege
(s. 4.6.3) aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu 2418
Euro. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich
dann entsprechend. Die Verhinderungspflege kann auch
stundenweise in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie zuvor das Pflegegeld in Anspruch genommen
haben, wird dieses während der Verhinderungspflege
über einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen zu 50 % weitergezahlt.
4.6.3 KURZZEITPFLEGE
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit
auf eine Versorgung rund um die Uhr in einer stationären
Pflegeeinrichtung angewiesen. Dies kann z. B. der
Fall sein, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt
ist oder der Übergang vom Krankenhaus in
das eigene Zuhause kurzfristig nicht möglich ist. In einer
solchen Situation besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege
für längstens 8 Wochen bis zu einem Betrag von 1612
Euro je Kalenderjahr.
Der Anspruch auf eine Kurzzeitpflege besteht, wenn die
pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft
wurde. Dieser Betrag kann flexibel eingesetzt werden,
d. h., er muss nicht „an einem Stück“ in Anspruch
genommen werden. Je nach Bedarf lassen sich also mehrere
kürzere Zeiträume hierüber finanzieren.
Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag
von 125 Euro monatlich für die Kurzzeitpflege aufwenden.
Wichtig: Der Betrag von 1612 Euro kann durch noch nicht
in Anspruch genommene Mittel aus der Verhinderungspflege
(s. 4.6.2) aufgestockt werden, auf insgesamt bis zu
3224 Euro jährlich. Der Anspruch auf Verhinderungspflege
verringert sich dann entsprechend.
Nehmen Pflegebedürftige Angebote der Kurzzeitpflege in
Anspruch und wurde zuvor Pflegegeld bezogen, wird das
Pflegegeld während der Kurzzeitpflege über einen Zeitraum
von bis zu 8 Wochen zu 50 % weitergezahlt.
4.6.4 PFLEGEHILFSMITTEL
Die Pflegekasse übernimmt Kosten für Pflegehilfsmittel,
wenn sie die Pflege erleichtern, die Beschwerden lindern
oder eine möglichst selbständige Lebensführung ermöglichen.
Für die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel
(wie saugende Bettschutzeinlagen, Einmal-Handschuhe,
Mundschutz, Desinfektionsmittel, etc.) erhalten Sie einen
Betrag von bis zu 40 Euro im Monat.
Diese Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung
erbracht werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer
Pflegekasse. Technische Hilfsmittel (z. B. Krankenbetten,
Rollstühle/Gehhilfen, Badewannenlifter, usw.) werden
in den meisten Fällen leihweise von der Pflegekasse zur
Verfügung gestellt.