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4. PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
4.6.5 WOHNUMFELD
VERBESSERNDE MASSNAHMEN
Die Pflegekasse kann für notwendige Umbaumaßnahmen
in der Wohnung einen Zuschuss von maximal 4000 Euro
gewähren. Den Zuschuss erhalten Personen, bei denen
der Medizinische Dienst der Krankenkasse mindestens
den Pflegegrad 1 festgestellt hat.
Mögliche Umbaumaßnahmen sind z. B. die Verbreiterung
von Türen, die Beseitigung von Schwellen oder der Einbau
einer bodengleichen Dusche. Die Umbaumaßnahme
muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Weitere Informationen
zur Wohnraumanpassung und zur Finanzierung
einzelner Maßnahmen erhalten Sie bei der Wohnberatung
(siehe S. 28).
4.6.6 TAGES- ODER NACHTPFLEGE
Wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt
werden kann oder pflegende Angehörige eine stundenweise
Entlastung im Tagesverlauf benötigen, besteht
die Möglichkeit, Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen in
Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad
von mindestens 2 haben, können diese sogenannten
„teilstationären Leistungen“ zusätzlich zum Pflegegeld
und/ oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen:
Sachleistung Tagespflege
bei Pflegegrad
monatlich
1 125 Euro (nur als Kostenerstattung
für anerkannte
Unterstützungsangebote)
2 689 Euro
3 1298 Euro
4 1612 Euro
5 1995 Euro
4.6.7 FÖRDERUNG VON AMBULANT
BETREUTEN WOHNGRUPPEN
Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften
wohnen, erhalten eine Pauschale von 214
Euro monatlich. Wichtig ist dabei, dass die freie Wählbarkeit
der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt
ist.
Voraussetzungen für den Zuschlag sind, dass
■ mindestens drei und höchstens 12 Personen in einer
ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen
Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung
zusammen leben,
■ mindestens drei Personen davon pflegebedürftig sind,
■ die Pflegebedürftigen Pflegegeld oder Pflegesachleistungen
erhalten,
■ in der Wohngruppe eine Kraft tätig ist, die auch organisatorische,
verwaltende und betreuuende und Tätigkeiten
verrichtet und
■ die Versorgungsstrukturen weitgehend den Möglichkeiten
des ambulanten Leistungskataloges entsprechen.
In Wohngruppen kann auch die Pauschale für Wohnumfeld
verbessernde Maßnahmen in Höhe von 4000 Euro
pro Person in Anspruch genommen werden (s. o.).
4.6.8 PFLEGEHEIME
Manchmal gibt es Situationen, in denen die Versorgung
eines pflegebedürftigen Menschen zu Hause dauerhaft
nicht mehr sichergestellt werden kann. Dann ist der Umzug
in eine vollstationäre Einrichtung, also ein Pflegeheim,
eine Möglichkeit. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit
der vollstationären Pflege vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung prüfen lassen. Auch hier hängt die
Höhe der Leistung der Pflegekasse von dem Pflegegrad