4. PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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Hilfe zur Pflege
Zunächst ist ein Antrag auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
bei der zuständigen Pflegekasse
zu stellen. Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht
ausreichen (z. B. bei Kosten für einen ambulanten Pflegedienst),
können die notwendigen Mehrkosten im Einzelfall
aus Sozialhilfemitteln übernommen werden.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind immer einzelfallbezogen.
Ob und wann ein Anspruch besteht, dazu berät
Sie das Sozialamt der Stadt Bielefeld.
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Die Kosten eines Heimaufenthaltes sind von Heim zu
Heim unterschiedlich und u. a. abhängig von dem jeweiligen
Pflegegrad und den Kosten der ausgewählten Einrichtung.
Die täglichen Kosten setzen sich aus verschiedenen
Bestandteilen zusammen:
■ den Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
■ den Pflegekosten,
■ den Investitionskosten (= Kosten für den Bau und die
technische Unterhaltung des Heimes) und
■ dem einrichtungsbezogenen Eigenanteil
In dem Heimvertrag, den Sie mit der Einrichtung abschließen,
müssen die Kosten genau aufgeführt werden. Wenn
Sie in einen Pflegegrad eingestuft wurden, erhalten Sie
von der Pflegekasse Leistungen zur stationären Pflege
(siehe Seite 73). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass
das Heim einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse
abgeschlossen hat. Dies ist bei allen auf Seite 75 genannten
Heimen der Fall.
Alleinstehende Pflegebedürftige haben ihr Einkommen
und Vermögen bis zu einem Schonbetrag einzusetzen.
Vom Sozialhilfeträger wird das sogenannte „Taschengeld“
(Barbetrag) gewährt, das zur freien Verfügung steht.
Bei Pflegebedürftigen, die nicht alleinstehend sind, wird
ein Kostenbeitrag festgesetzt. Dafür werden das gemeinsame
Haushaltseinkommen und der Betrag, den die im
häuslichen Bereich verbleibende Person benötigt, ermittelt.
Die bisherigen Lebensverhältnisse vor der Heimaufnahme
werden dabei berücksichtigt.
Pflegewohngeld
Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim können die
Investitionskosten unter bestimmten Voraussetzungen
durch Pflegewohngeld finanziert werden. Bei der Zahlung
von Pflegewohngeld wird nicht geprüft, ob unterhaltspflichtige
Angehörige in der Lage sind, Zahlungen zu leisten.
Das Pflegewohngeld wird gezahlt für Einrichtungen in
Nordrhein-Westfalen und für Personen, die vor Heimeinzug
ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hatten.
Wichtig: In allen Fällen wird geprüft, ob die Antragstellerin/
der Antragsteller innerhalb der letzten zehn Jahre
seit Eintritt seiner Hilfebedürftigkeit Schenkungen an Verwandte
oder Bekannte durchgeführt hat. Wenn ja, werden
die Beschenkten aufgefordert, die erhaltenen Schenkungsbeträge
zurückzugeben.
Weitere Fragen zur Zahlung von Sozialhilfe und Pflegewohngeld
beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter der
Stadt Bielefeld:
Abteilung „Wirtschaftliche Hilfen Soziales“
Niederwall 23, 33602 Bielefeld
Telefon: 0521/51-2965 (häusliche Pflege)
oder 0521/51-2151 (stationäre Pflege/Pflegewohngeld)
E-Mail: sozialamt@bielefeld.de
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