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4. PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Pflegebedürftige erhalten automatisch eine Auskunft, ob
die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme angezeigt
ist und welche Hilfsmittel für die Pflege benötigt
werden. Die im Gutachten eingetragenen Hilfsmittel müssen
dann nicht noch einmal separat durch einen Arzt verschrieben
werden.
Widerspruch
Wenn Sie mit der Feststellung der Pflegekasse nicht einverstanden
sind, können Sie innerhalb von vier Wochen
Widerspruch erheben. Dieser kostet nichts und muss
schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden. Prüfen
Sie, ob das Gutachten alle wichtigen Punkte enthält und
ob die angegebenen Unterstützungsbedarfe realistisch
sind. Vergleichen Sie die Angaben mit Ihren eigenen Aufzeichnungen
(Pflegeprotokoll, Pflegetagebuch).
Wenn ein Pflegedienst bei Ihnen tätig ist, kann dieser beim
Widerspruch behilflich sein. Falls der Widerspruch keinen
Erfolg hat, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben.
Bei Fragen oder Problemen hinsichtlich der Beurteilung
der Pflegebedürftigkeit wenden Sie sich
■ an Ihre Pflegekasse oder auch
■ an den Pflegestützunkt der Stadt Bielefeld (siehe Seite
45)
■ Privat Versicherte können sich auch an die Compass-
Pflegeberatung
wenden: www.compass-pflegeberatung.
de, Telefon 0800/1018800
4.6 LEISTUNGEN DER
PFLEGEVERSICHERUNG
Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad die im Folgenden
näher erläuterten Leistungen. Neu ist der Pflegegrad
1 eingeführt worden. Dabei handelt es sich vorrangig um
Pflegebedürftige, die körperlich beeinträchtigt sind und
nur einen geringen Bedarf an Unterstützung (z. B. kleine
Hilfen bei der Selbstversorgung, beim Verlassen der
Wohnung oder in der Haushaltsführung) haben. Dieser
Personenkreis hatte nach der „alten“ Gesetzgebung noch
keinerlei Zugang zu Leistungen der Pflegekasse. Personen,
die in den Pflegegrad 1 eingestuft werden, können
folgende Leistungen der Pflegekassen beziehen:
■ Pflegeberatung durch die Pflegekassen oder beauftragte
Stellen auch in der eigenen Häuslichkeit
■ Wohngruppenzuschlag für Leistungen in ambulant betreuten
Wohngruppen
■ Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
■ Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (siehe Seite 29)
■ Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
■ Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro für Angebote
zur Unterstützung im Alltag oder als monatlicher Zuschuss
für eine vollstationäre Einrichtung
4.6.1 HÄUSLICHE / AMBULANTE PFLEGE
Sofern die Pflege zu Hause geleistet wird, können Sie zwischen
Pflegegeld, Sachleistungen (z. B. für einen Pflegedienst)
oder einer Kombination aus beidem wählen (Kombinationsleistung).