7. GESETZLICHE SOZIALLEISTUNGEN UND VERGÜNSTIGUNGEN
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Aufgrund der Lebensumstände in der Vergangenheit kann
es sein, dass Menschen im Alter nur über geringe Einkünfte
verfügen. Wenn auch Sie hiervon betroffen sind,
scheuen Sie sich bitte nicht, die Ihnen zustehenden finanziellen
Hilfen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
Einige Beispiele finden Sie im Folgenden:
7.1 SOZIALHILFE – IHR GUTES RECHT
Wer seinen Lebensunterhalt – wie z. B. Essen, Kleidung,
Wohnung, Hausrat – nicht von eigenem Einkommen und
Vermögen bestreiten kann, hat einen Rechtsanspruch auf
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch
XII (früher Bundessozialhilfegesetz).
Dies gilt – unabhängig von Ihrem Alter – auch dann, wenn
Sie durch bestimmte Umstände oder Ereignisse wie z. B.
Krankheit, drohende Behinderung oder Eintritt von Pflegebedürftigkeit
auf finanzielle Unterstützung angewiesen
sind. Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
enthalten den sogenannten „Regelsatz“ von derzeit 446
Euro im Monat für eine allein stehende Person bzw. eine
allein erziehende Person sowie sowie im Einzelfall weitere
Leistungen. Ob und welche Hilfe (z. B. laufende oder
einmalige Geldleistung) für Sie in Frage kommt, muss im
Einzelnen geprüft werden.
Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nachrangige Leistungen.
Das heißt, eigenes Einkommen, zum Teil eigenes
Vermögen, Ansprüche gegen Dritte (z. B. Unterhaltsansprüche,
Schenkungsrückforderungsansprüche, Ansprüche
aus einem Wohnrecht) sowie die Leistungen anderer
Träger (Krankenkasse, Pflegekasse, Wohngeldstelle) sind
vorab zu berücksichtigen.
Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Auskünfte erhalten
Sie bei der
Stadt Bielefeld –
Geschäftsbereich „Wirtschaftliche Hilfen Soziales“
Niederwall 23, 33602 Bielefeld
Telefon: 0521/51-2965
E-Mail: sozialamt@bielefeld.de
Informationen zur Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch
XII erhalten Sie ab Seite 58.
7.2 GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND
BEI ERWERBSMINDERUNG
Mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
soll für ältere Menschen die Möglichkeit geschaffen
werden, ihre berechtigten Ansprüche auf eine soziale
Grundsicherung geltend zu machen. Und dieses, ohne
dabei befürchten zu müssen, dass ihre Kinder zu Unterhaltszahlungen
herangezogen werden. Bei auf Dauer voll
erwerbsgeminderten Menschen soll die Lebenssituation
dauerhaft und deutlich verbessert werden. Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung haben Personen, die
■ die gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze erreicht
haben oder
■ das 18. Lebensjahr vollendet haben, die voll erwerbsgemindert
im Sinne der Rentenversicherung sind und
bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung
aufgehoben werden kann.
Einen Überblick über die Anhebung der Altersgrenze zeigt
die folgende Tabelle:
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