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4. PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Pflegebegleiter arbeiten freiwillig und kostenlos und stehen
Familien in Pflegesituationen zur Seite. Im Mittelpunkt der
Pflegebegleitung steht der Angehörige und seine ganz individuelle
Pflegesituation. Zu den Aufgaben gehören u. a.
persönliche und vertrauensvolle Gespräche, Unterstützung
bei Behördengängen und Anträgen, die Suche nach Entlastungsmöglichkeiten
für die Erholung und die gemeinsame
Erarbeitung neuer Freiräume für den Pflegenden.
Information und Kontakt:
AWO Kreisverband Bielefeld
Mercatorstraße 10, 33602 Bielefeld
Kontakt: Richildis Wälter
Telefon: 0521/5208920
E-Mail: senioren@awo-bielefeld.de
Internet: www.awo-bielefeld.de
4.5 DIE PFLEGEVERSICHERUNG
Pflegebedürftigkeit bedeutet für Betroffene und ihre Angehörigen
große körperliche, psychische und finanzielle
Belastungen. Um Pflegebedürftige und ihre Familien zu
entlasten, wurde zum 1. Januar 1995 die Pflegeversicherung
als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung
eingeführt. Damit sind rund 98 % der Bevölkerung
gegen das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert.
Die Pflegeversicherung ist jedoch lediglich eine
Grundsicherung (Teilkaskoversicherung). In vielen Fällen
reichen die Leistungen nicht aus, um den Hilfe- und Pflegebedarf
voll zu decken.
Seit dem 1. Januar 2017 ist für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit
der Grad der Selbständigkeit bzw. die
Beeinträchtigung der Fähigkeiten im alltäglichen Leben
ausschlaggebend. Alle Pflegebedürftigen haben dadurch
einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen –
unabhängig davon, ob der Pflegebedarf durch körperliche,
kognitive oder psychische Ursachen entsteht. Das
neue Begutachtungsverfahren, die Umstellung von Pflegestufen
auf Pflegegrade und die damit verbundenen
neuen Leistungsbeträge werden seit dem 1. Januar 2017
umgesetzt.
In diesem Kapitel erhalten Sie einen ersten Überblick über
die Leistungen und Regelungen der Pflegeversicherung.
Ausführliche Informationen zu allen Fragen der Pflegeversicherung
erhalten Sie auch bei
■ Ihrer Pflegekasse
■ der Pflegeberatung /dem Pflegestützpunkt der Stadt
Bielefeld (siehe Seite 45)
■ beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
unter der Rufnummer: 030/340606602 von
Montag bis Donnerstag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr
und Freitag zwischen 8.00 und 12.00 Uhr.
■ Compass Pflegeberatung für privat Versicherte, Telefon
0800/1018800 oder 0221/933320
4.5.1 BEGRIFF DER
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
„Pflegebedürftig“ (im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes)
sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit und Fähigkeiten
aufweisen und deshalb Hilfe durch andere benötigen. Es
muss sich dabei um Personen handeln, die körperliche,
kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitliche
bedingte Belastungen oder Anforderungen
nicht selbständig bewältigen können. Die so beschriebene
Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für
mindestens sechs Monate bestehen.
Das Ausmaß des Pflegebedarfs wird von Gutachtern und
Gutachterinnen des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen)
festgestellt.
/www.awo-bielefeld.de
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