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4. PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
■ Überwiegend unselbständig: Die Person kann die Aktivität
nur zu einem geringen Grad selbständig durchführen.
Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass
sie sich beteiligen kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung
oder aufwändige Motivation auch während der
Aktivität voraus oder Teilschritte der Handlung müssen
übernommen werden. Zurechtlegen und Richten
von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder
punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus.
■ Unselbständig: Die Person kann die Aktivität in der
Regel nicht selbständig durchführen oder steuern,
auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen
vorhanden. Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung
reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson
muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle
der betroffenen Person durchführen. Eine minimale Beteiligung
ist nicht zu berücksichtigen (z. B. wenn sich
die Person nicht durchgehend und nur mit kleinen Teilhandlungen
beteiligt).
Aus den Punktwerten in den einzelnen Modulen wird ein
„Gesamtpunktwert“ errechnet. Aus ihm leitet sich der
Pflegegrad ab:
Punktwert Pflegegrad (PG)
unter 12,5 kein Pflegegrad
12,5 – unter 27 1 (geringe Beeinträchtigung)
27 – unter 47,5 2 (erhebliche Beeinträchtigung)
47,5 – unter 70 3 (schwere Beeinträchtigung)
70 – unter 90 4 (schwerste Beeinträchtigung)
90 – 100 5 (schwerste Beeinträchtigung mit
besonderen Anforderungen an die
pflegerische Versorgung)
4.5.2 ANTRAGSTELLUNG,
BEGUTACHTUNG, WIDERSPRUCH
Antragstellung
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag. Mit
der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist in
der Regel auch automatisch die Mitgliedschaft bei der angegliederten
Pflegekasse verbunden. Rufen Sie einfach die Geschäftsstelle
Ihrer Krankenkasse an und lassen sich mit Ihrer
zuständigen Pflegekasse verbinden. Dann stellen Sie einen
mündlichen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schicken Ihnen einen
Antrag zu und sind Ihnen auch bei weiteren Fragen
behilflich. Nachdem Sie den ausgefüllten Antrag an die
Pflegekasse geschickt haben, beauftragt die Pflegekasse
eine Prüfung durch den MDK – den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung.