7. GESETZLICHE SOZIALLEISTUNGEN UND VERGÜNSTIGUNGEN
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Von den Krankenkassen wird die Grundpflege in Form von
Einsätzen bewilligt. Die Anzahl der notwendigen Einsätze
pro Tag legt der Arzt in seiner Verordnung fest. Bescheinigt
der behandelnde Arzt die Notwendigkeit einer hauswirtschaftlichen
Versorgung, so kann die Krankenkasse
diese einmal pro Tag zusätzlich genehmigen.
Behandlungspflege
Auch die Behandlungspflege erfolgt nach Verordnung
durch den Arzt. Sie umfasst ausschließlich solche medizinischen
Hilfeleistungen, die nicht vom Arzt selber erbracht
werden, die aber zur Sicherung der ärztlichen Behandlung
erforderlich sind. Behandlungspflege wird unter
der Voraussetzung gewährt, dass weder der Versicherte
noch eine im Haushalt lebende Person diese Leistungen
erbringen kann.
Als Behandlungspflege kommen z. B. die Gabe von Medikamenten,
Injektionen, Katheterisierung, Einläufe, Verbände
oder die Versorgung von Druckgeschwüren (Dekubitus)
in Betracht. Welche medizinischen Behandlungspflegen
verordnungsfähig sind, wird in einem speziellen Leistungskatalog
festgelegt. Ihr Hausarzt, Ihr Pflegedienst
oder Ihre Krankenkasse sind über die verordnungsfähigen
Leistungen informiert. Fragen Sie deshalb nach, ob
und welche Leistungen der Behandlungspflege für Sie in
Frage kommen und notwendig sind.
Leistungen der Behandlungspflege können Sie zusätzlich
zu Leistungen der Pflegekasse erhalten, aber auch ohne
Pflegegrad.
Psychiatrische Behandlungspflege
Menschen mit einer psychischen Erkrankung können von
der Krankenkasse ambulante psychiatrische Behandlungspflege
erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass von
einem Facharzt für Psychiatrie/Neurologie eine entsprechende
Verordnung ausgestellt wurde. Nur in Ausnahmefällen
ist die Verordnung durch einen Allgemeinmediziner
möglich.
Psychiatrische Hauskrankenpflege kommt nur bei bestimmten
festgelegten Diagnosen in Betracht, z. B. wenn
Fähigkeitsstörungen in einem solchen Maß vorliegen,
dass das Leben im Alltag nicht mehr bewältigt werden
kann. Weitere Voraussetzungen sind
■ dass eine Behandlung nur durch Medikamente nicht
ausreichend ist,
■ dass der Versicherte über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit
verfügt und
■ dass durch die verordneten Maßnahmen die Krankheit
positiv beeinflusst werden kann.