4. PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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Pflegegeld
Wird die Pflege durch Angehörige oder Bekannte geleistet,
wird Pflegegeld gezahlt. Eine Ausnahme gilt für den
Pflegegrad 1. Hier steht Ihnen ein Entlastungsbetrag von
bis zu 125 Euro zu, der allerdings nicht als Geldleistung
ausgezahlt wird, sondern für Angebote zur Unterstützung
im Alltag oder als monatlicher Zuschuss in einer stationären
Einrichtung genutzt werden kann.
Für alle anderen beträgt das Pflegegeld je Kalendermonat:
in Pflegegrad monatlich
2 316 Euro
3 545 Euro
4 728 Euro
5 901 Euro
Pflegesachleistungen
Entscheiden Sie sich für die Pflege durch einen ambulanten
Pflegedienst, so übernimmt die Pflegekasse monatlich
folgende Sachleistungen:
in Pflegegrad monatlich
2 689 Euro
3 1298 Euro
4 1612 Euro
5 1995 Euro
Die Pflegedienste rechnen ihre Leistungen in sogenannten
„Leistungskomplexen“ ab. Die Leistungskomplexe
beschreiben einzelne Pflegetätigkeiten z. B. die Ganzwaschung
oder das Einkaufen. Sie werden als zeitunabhängige
Pauschale gewährt.
Kombinationsleistungen
Auch die Kombination von Pflege durch einen ambulanten
Dienst und Auszahlung von Pflegegeld ist möglich.
Sollten Sie die Pflege eines ambulanten Pflegedienstes
nur zum Teil in Anspruch nehmen, zahlt die Pflegekasse
ein anteiliges Pflegegeld automatisch aus.
Entlastungsbetrag
Wer pflegebedürftig ist, bekommt zusätzlich zu den bereits
genannten Leistungen monatlich einen sogenannten
„Entlastungsbetrag“ in Höhe von 125 Euro. Dieses Geld
kann eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu
entlasten oder stundenweise eine zusätzliche Unterstützung
oder ein Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen.
Das Geld kann jedoch nur von anerkannten Einrichtungen
und Diensten abgerechnet werden. Wer das ist, erfahren
Sie bei Ihrer Pflegekasse oder der Pflegeberatung der
Stadt Bielefeld (siehe Seite 45).
4.6.2 URLAUBSVERTRETUNG
(VERHINDERUNGSPFLEGE)
Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson
(z. B. aus Krankheitsgründen) übernimmt die Pflegekasse
die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens
6 Wochen bis zu einem Gesamtbetrag von 1612 Euro je
Kalenderjahr.
Der Anspruch auf eine Urlaubsvertretung besteht erst,
wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad
2 eingestuft wurde und vor der erstmaligen Verhin