4. PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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In einem Hausbesuch wird ermittelt, wie selbständig die
Lebensführung in bestimmten Lebensbereichen gelingt.
Eine Auflistung dieser Lebensbereiche, genannt Module,
finden Sie hier:
1. Mobilität, z. B.: Positionswechsel im Bett, Halten einer
stabilen Sitzposition, Fortbewegen innerhalb des
Wohnbereiches, Treppensteigen
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, z. B.:
Örtliche und zeitliche Orientierung, Treffen von Entscheidungen,
Erkennen von Risiken und Gefahren,
Mitteilen elementarer Bedürfnisse, Steuern von mehrschrittigen
Alltagshandlungen
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
z. B.: Nächtliche Unruhe, Selbstschädigendes und autoaggressives
Verhalten, Wahnvorstellungen, Ängste,
Antriebslosigkeit
4. Selbstversorgung, z. B.: Waschen einzelner Körperregionen,
An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Benutzen
einer Toilette
5. Bewältigung von und Umgang mit krankheits- oder
therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
z. B.: Medikation, Messung und Deutung von Körperzuständen,
Verbandwechsel und Wundversorgung,
Arztbesuche, Besuch medizinischer oder therapeutischer
Einrichtungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte,
z. B.: Gestaltung eines Tagesablaufes und Anpassung
an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Interaktion
und Kontaktpflege mit Personen, sich beschäftigen.
Zusätzlich werden auch außerhäusliche Aktivitäten und
die Haushaltsführung berücksichtigt und begutachtet.
Diese Module werden aber nicht für die Eingruppierung
in einen Pflegegrad berücksichtigt, sondern dienen dazu,
einen passgenauen Versorgungsplan erstellen zu können.
Klassifikation von Selbständigkeit
In den oben beschriebenen Modulen wird bewertet, in
welcher Ausprägung die Selbständigkeit bzw. die Fähigkeiten
beeinträchtigt bzw. vorhanden sind. Aber wie werden
„Selbständigkeit/Fähigkeit“ im Sinne der Pflegeversicherung
definiert?
■ Selbständig: Die Person ist fähig, eine Handlung oder
Aktivität allein, d. h. ohne Unterstützung einer anderen
Person durchzuführen. Selbständig ist auch, wer eine
Handlung unter Nutzung von Hilfsmitteln durchführen
kann.
■ Überwiegend selbständig: Die Person kann den
größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Es
entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die Pflegeperson,
etwa durch Zurechtlegen von Gegenständen
oder sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen, Anstoßgeben
durch Aufforderung, einzelne Handreichungen,
Anwesenheit aus Sicherheitsgründen.