7. GESETZLICHE SOZIALLEISTUNGEN UND VERGÜNSTIGUNGEN
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für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung um
Monate
auf Vollendung
eines Lebensalters von
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren
Werden die Leistungen der Grundsicherung beantragt, so
sind das eigene Einkommen und Vermögen sowie das des
nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
anzugeben. Die Unterhaltspflicht von Kindern oder Eltern
setzt erst ein, wenn deren jährliches Gesamteinkommen
mindestens 100.000 Euro beträgt. Dies führt dann allerdings
zum Ausschluss der Leistung.
Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Weitere Informationen zur Grundsicherung erhalten
Sie bei der Stadt Bielefeld:
Stadt Bielefeld –
Team „Wirtschaftliche Hilfen Soziales“
Niederwall 23, 33602 Bielefeld
Telefon: 0521/51-5049 oder 0521/51-2703
Fax: 0521/51-8360
E-Mail: grundsicherung@bielefeld.de
7.3 MEHRBEDARFE
Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden
(§ 30 SGB XII); z. B.
■ älteren Menschen, die die Altersgrenze erreicht haben
(s. o.) und
■ Erwerbsunfähigen, soweit sie einen Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen G besitzen
Sie erhalten einen Mehrbedarf von 17 % des für sie maßgebenden
Regelsatzes. Auch für eine kostenaufwändige
Ernährung kann ein Mehrbedarf gewährt werden. Die Höhe
bestimmt sich nach dem Einzelfall und ist auf Verlangen
durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen.
7.4 WOHNGELD
Wohnen kostet viel Geld, oft zu viel für den, der nur ein
geringes Einkommen hat. Hier gewährt der Staat finanzielle
Hilfe, das Wohngeld. Das Wohngeld hat die Aufgabe,
ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich
zu sichern. Diesen Zuschuss gibt es als
■ Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines
Zimmers,
■ Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes
oder einer Eigentumswohnung.
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