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7. GESETZLICHE SOZIALLEISTUNGEN UND VERGÜNSTIGUNGEN
Bestandteil der Verordnung ist der vom Arzt erstellte
Behandlungsplan, der die Fähigkeitsstörungen, die Zielsetzung
der Behandlung und die Behandlungsschritte
beschreibt. Pro Woche können maximal 14 Einsätze verordnet
werden. Psychiatrische Behandlungspflege kann
längstens für vier Monate bewilligt werden.
Haushaltshilfe
Krankenkassen zahlen für ihre Versicherten Haushaltshilfe,
wenn diese wegen Krankenhausaufenthalt, Kuren (Rehabilitationskuren,
Vorsorgekuren, Mütterkuren etc.), nach
einer schwere Erkrankung, einer akuten Krankheitsverschlimmerung,
einem Krankenhausaufenthalt oder nach
einer ambulanten Operation den Haushalt nicht mehr weiter
führen können. Eine Voraussetzung für die Gewährung
von Haushaltshilfe ist, dass niemand im Haushalt lebt,
der die Haushaltsführung übernehmen kann (z. B. wegen
Berufstätigkeit, Ausbildung oder eigener Gebrechlichkeit).
Eine Haushaltshilfe kann bis zu vier Wochen je Krankheitsfall
bezahlt werden. In begründeten Ausnahmefällen
kann sie auch länger gewährt werden, wenn ein Arzt dies
für medizinisch notwendig erachtet. Wenn im Haushalt ein
Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, oder selbst auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich
der Anspruch auf längstens 26 Wochen.
Da die Bewilligungspraxis von Kasse zu Kasse verschieden
ist, sollten Sie im Bedarfsfall bei Ihrer Krankenkasse
nachfragen. Zur Beantragung der Leistung ist ein Attest
des behandelnden Arztes erforderlich.
Kurzzeitpflege
Wenn Leistungen wie Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege
nicht ausreichen, um eine Versorgung zu Hause
sicherzustellen, haben Patienten seit 2016 unter bestimmten
Umständen einen Anspruch auf Kurzzeitpflege (siehe
Seite 55) als Krankenkassenleistung. Dies gilt insbesondere
bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung
einer Krankheit, nach einem Krankenhausaufenthalt, nach
einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
Wenn diese Hilfen nicht auf Dauer
notwendig sind und kein Anspruch auf Pflegeleistungen
besteht, kann eine Kurzzeitpflege beantragt werden. Der
Anspruch ist begrenzt auf 8 Wochen pro Kalenderjahr.
Ein Arzt muss bescheinigen, dass eine Kurzzeitpflege
notwendig ist. Wenn Sie sich in einem Krankenhaus befinden,
fragen Sie rechtzeitig beim Sozialdienst des Krankenhauses
nach. Weitere Auskünfte dazu und auch zum
Antragsverfahren bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Leistungen
der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe, so
werden Zuzahlungen in Höhe von 10 % der Kosten der
ersten 28 Leistungstage im Kalenderjahr fällig. Zusätzlich
wird 10 Euro pro Verordnung von der Krankenkasse als
Zuzahlung berechnet. Der gesamte Betrag wird von der
Krankenkasse in Rechnung gestellt.
Befreiung von den Zuzahlungen
Eine allgemeine Befreiung von der Zuzahlung zu Leistungen
der Krankenkasse gibt es nicht mehr. Allerdings wird
die Zuzahlung im Rahmen einer Überforderungsklausel
auf maximal 2 % des Jahresbruttoeinkommens begrenzt.
Für schwerwiegend chronisch Kranke ist die Belastungsgrenze
halbiert, beträgt also nur 1 % des Bruttoeinkommens.
Die Befreiung von den Zuzahlungen müssen Sie
bei der Krankenkasse beantragen. Sammeln Sie also alle
Belege sämtlicher Zuzahlungen und gehen Sie mit diesen
zu Ihrer Krankenkasse, wenn die Belastungsgrenze
erreicht ist. Für den Rest des Jahres bekommen Sie dann
eine Befreiung von allen Zuzahlungen ausgestellt.