4. PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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ab. Entsprechend des Pflegegrades gewährt die Pflegekasse
einen pauschalen Betrag (Pflegesatz), der für den
Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und
die soziale Betreuung im Heim bestimmt ist. Hier gelten
folgende Sätze:
in Pflegegrad monatlich
1 125 Euro
2 770 Euro
3 1262 Euro
4 1775 Euro
5 2005 Euro
Die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und die Investitionskosten
müssen vom Pflegebedürftigen selbst
getragen werden. Seit dem 1. Januar 2017 wird für jede
Einrichtung der „einrichtungseinheitliche Eigenanteil“
festgeschrieben. Dieser selbst zu tragende Anteil bleibt
für die Pflegegrade 2 bis 5 immer gleich hoch, auch wenn
jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird.
Reichen die Leistungen der Pflegekasse und die eigenen
Einkünfte nicht aus, um die Heimkosten zu decken, kann
Sozialhilfe beantragt werden (siehe Seite 59).
4.6.9 SOZIALE SICHERUNG
FÜR PFLEGEPERSONEN
Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen
für die Person, die die Pflege durchführt, Beiträge in
die Rentenversicherung ein. Während der Pflegetätigkeit
und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege
unmittelbar zusammenhängen, besteht eine gesetzliche
Unfallversicherung. Zudem sind Pflegepersonen in der
Arbeitslosenversicherung versichert.
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Personen, die
■ einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in der häuslichen
Umgebung pflegen,
■ nicht erwerbsmäßig pflegen und
■ die wenigstens 10 Stunden, verteilt auf mindestens
2 Tage wöchentlich einen Pflegebedürftigen pflegen.
Grundlage für diesen Anspruch ist die im MDK- Gutachten
aufgeführte Pflegezeit.
Die Übernahme der Rentenbeiträge ist ausgeschlossen,
wenn die Pflegeperson neben der Pflegetätigkeit eine anderweitige
Beschäftigung von mehr als 30 Stunden/Woche
ausübt oder die Pflegeperson bereits eine Vollrente bezieht
oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Wie bei allen Leistungen der Pflegeversicherung ist ein
entsprechender Antrag bei der Pflegekasse notwendig.
4.6.10 PFLEGEZEIT
Wenn Sie sich als berufstätige Person für eine bestimmte
Zeit selbst um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern
möchten, dann wird Ihnen mit dem seit 1. Januar
2015 geltenden „Pflegezeitgesetz“ diese Möglichkeit eröffnet.
Danach können sich Arbeitnehmer kurzfristig bis zu zehn
Tagen von der Arbeit freistellen lassen, um in einer akut
aufgetretenen Pflegesituation für nahe Angehörige die-
Pflege zu organisieren. In dieser Zeit kann unter bestimmten
Voraussetzungen das „Pflegeunterstützungsgeld“
als
Lohnersatzleistung von der Pflegekasse übernommen
werden. Der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld
ist in der Regel daran gebunden, dass sich die gesundheitliche
Situation des zu Pflegenden verschlechtert hat
und die Pflege organisiert werden muss.